Rechtsform

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Rechtsform
TypKonzept
QuellenQuelle - BWL Grundlagen Zusammenfassung
Quelle - Recherche - Schweizer Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2026
Erstellt2026-09-25
Aktualisiert2026-09-25
Tagsbetriebswirtschaft, recht, schweiz

Die rechtliche Struktur einer Unternehmung. Im Schweizer Recht reicht sie von der Einzelunternehmung über Personengesellschaften bis zu AG, GmbH, Genossenschaft und Verein.

Übersicht

Jede Unternehmung hat eine bestimmte rechtliche Struktur. Grundsätzlich unterscheidet man die Einzelunternehmung und die Gesellschaft, eine vertraglich begründete, privatrechtliche Personenvereinigung zu einem bestimmten Zweck (Quelle - BWL Grundlagen Zusammenfassung).

Rechtsform Merkmale laut Quelle
Einzelunternehmung eine Person ist Eigentümerin, Kapital und Leistung sind in ihr vereinigt
Einfache Gesellschaft vertragliche Verbindung von zwei oder mehr Personen. Nicht geeignet, wo grössere wirtschaftliche Risiken eingegangen werden. Sonderfall stille Gesellschaft: jemand ist mit einer Kapitaleinlage am Gewinn und Verlust eines anderen beteiligt
Kollektivgesellschaft zwei oder mehr natürliche Personen haften unbeschränkt und betreiben ein kaufmännisches Gewerbe
Kommanditgesellschaft mindestens ein Komplementär haftet unbeschränkt, mindestens ein Kommanditär nur bis zur Kommanditsumme
Aktiengesellschaft (AG) Aktienkapital ist in Aktien zerlegt, mindestens 100'000 Fr. Laut Quelle braucht die Gründung mindestens drei Aktionäre
Kommanditaktiengesellschaft Kapital in Aktien, mindestens ein Mitglied haftet unbeschränkt wie ein Kollektivgesellschafter
GmbH im Voraus bestimmtes Stammkapital. Jeder Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage beteiligt, die nicht als Aktie behandelt wird
Genossenschaft kein festes Grundkapital. Zweck ist die Förderung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe
Verein verfolgt nichtwirtschaftliche Zwecke. Einzige Rechtsform, die im ZGB statt im OR geregelt ist

Bei der AG unterscheidet die Quelle drei Typen:

  • Publikums-AG: breite Bevölkerungsschicht mit wenig Kapitaleinsatz, Aktien als Wertpapier verbrieft
  • Klein- oder Familien-AG: Aktionäre mit persönlichen Beziehungen untereinander
  • Einmann-AG: alle Aktien in einer Hand
Fehler in der Quelle

S. 7 schreibt „Kein- oder Familienaktiengesellschaften“. Gemeint ist die Kleinaktiengesellschaft.

Aktueller Stand (2026)

Überholt

Die Regel „mindestens drei Aktionäre“ aus der Quelle von 2002 gilt seit 2008 nicht mehr.

GmbH-Revision (in Kraft seit 1.1.2008) (Quelle - Recherche - Schweizer Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2026):

  • Eine AG kann nach Art. 625 OR von einer einzigen natürlichen oder juristischen Person gegründet werden. Bis Ende 2007 brauchte es mindestens drei Gründer.
  • Auch die GmbH kann als Einpersonengesellschaft gegründet werden. Das Mindeststammkapital bleibt 20'000 Fr., muss aber voll einbezahlt werden. Dafür entfällt die frühere Solidarhaftung. Die Obergrenze von 2 Mio. Fr. ist abgeschafft, Stammanteile betragen mindestens 100 Fr.

Aktienrechtsrevision (in Kraft seit 1.1.2023):

  • Das Mindestkapital der AG bleibt 100'000 Fr.
  • Das Aktienkapital darf neu auf eine Fremdwährung lauten (EUR, USD, GBP, JPY), wenn das die für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung ist.
  • Mit dem Kapitalband kann der Verwaltungsrat das Kapital während höchstens fünf Jahren um bis zu ±50 % erhöhen oder herabsetzen.
  • Der Nennwert einer Aktie muss nur noch grösser als null sein (früher mindestens 1 Rappen).

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