Unternehmungsverbindung

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Unternehmungsverbindung
TypKonzept
QuellenQuelle - BWL Grundlagen Zusammenfassung
Quelle - Recherche - Schweizer Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2026
Quelle - BWL Produkt- und Distributionspolitik Zusammenfassung
Quelle - BWL Material- und Produktionswirtschaft Zusammenfassung
Erstellt2026-09-25
Aktualisiert2026-09-26
Tagsbetriebswirtschaft, kooperation, internationalisierung

Ein Zusammenschluss von Unternehmungen, vom lockeren Konsortium bis zur Fusion. Unterschieden wird nach Produktionsstufe, Dauer sowie rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit.

Kooperationsgrad

Wie selbständig eine Unternehmung bleibt, hängt von der Art des Zusammenschlusses ab (Quelle - BWL Grundlagen Zusammenfassung):

  • Vertragliche Übernahme: volle wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit bleibt erhalten
  • Beteiligungserwerb: der Einfluss hängt vom Umfang der Kapitalbeteiligung ab
  • Käufliche Übernahme von Aktiven und Passiven: eine Firma kauft die Aktiven und übernimmt die Schulden einer anderen. Meist bleibt eine Rumpfgesellschaft zurück.
  • Fusion: völlige Verschmelzung, entweder als Kombination (eine ganz neue Unternehmung entsteht) oder als Annexion (die übernommene wird in die übernehmende integriert)
Fehler in der Quelle

S. 7 schreibt „Übernahme von Aktien und Passiven“. Die Erklärung darunter zeigt, dass Aktiven gemeint sind.

Merkmale

Nach Produktionsstufe:

  • horizontal: gleiche Produktions- oder Handelsstufe (mehrere Warenhäuser)
  • vertikal: aufeinanderfolgende Stufen (Lederfabrik und Schuhfabrik)
  • diagonal: verschiedene Branchen (Schuhfabrik, Maschinenfabrik, Versicherung)

Rechtlich selbständig heisst, die Unternehmung behält ihre rechtliche Struktur. Wirtschaftlich selbständig heisst, sie trifft ihre wesentlichen Entscheidungen ohne Zwang von aussen.

Formen

Übersichtstabelle der Quelle (S. 12), ergänzt um die Rechtsform aus dem Text:

Form Dauer Art wirtschaftlich selbständig rechtlich selbständig Rechtsform
Partizipation vorübergehend horizontal ja ja einfache Gesellschaft
Konsortium vorübergehend horizontal ja ja einfache Gesellschaft
Kartell dauernd horizontal, vertikal ja ja GmbH oder Genossenschaft
Interessengemeinschaft dauernd horizontal ja ja einfache Gesellschaft
Joint Venture dauernd horizontal, vertikal ja ja –
Strategische Allianz dauernd horizontal, vertikal nein ja Joint Venture, Minderheitsbeteiligung oder Vertrag
Konzern dauernd horizontal, vertikal, diagonal nein ja AG
  • Partizipation: Geschäfte im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung
  • Konsortium: vertragliche Verbindung für ein genau abgegrenztes Projekt
  • Kartell: Abreden, die den Wettbewerb gemeinsam beschränken. Formen sind Preis-, Konditionen-, Mengen-, Gebiets- und Submissionskartell. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind Preisbindung der zweiten Hand, exklusive Lieferverträge und Kopplungsverträge.
  • Interessengemeinschaft: gemeinsame Durchführung bisher getrennter Aufgaben, z.B. Forschung
  • Strategische Allianz: Die Handlungsfreiheit ist im Kooperationsbereich stark eingeschränkt, Ziel sind Wettbewerbsvorteile. Wichtig sind klare Kooperationsziele, Einigkeit, partnerschaftlicher Einsatz und eine gepflegte Kooperationskultur.
  • Konzern: rechtlich selbständige Unternehmungen unter einheitlicher Führung, meist über Kapitalbeteiligung. Die Muttergesellschaft ist die Holding:
    • reine Holding, entweder als Management-Holding (führt die Töchter) oder als Finanz-Holding (reine Kapitalanlage ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik)
    • gemischte Holding: das Stammhaus ist selbst operativ tätig und übernimmt oder gründet Töchter
  • Joint Venture: gemeinsam getragenes Gebilde von zwei oder mehr Unternehmungen, oft aus verschiedenen Ländern
Aktueller Stand (2026)

Die Quelle behandelt Kartelle rein beschreibend. Seit der Revision des Kartellgesetzes (in Kraft seit 1.4.2004) kann die Wettbewerbskommission (WEKO) bei harten Kartellen (Preis-, Mengen- und Gebietsabreden sowie vertikale Preis- und Gebietsabreden, Art. 5 Abs. 3 und 4 KG) und beim Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung direkte Sanktionen verhängen (Art. 49a KG). Nach der Bonusregelung wird ganz oder teilweise von der Sanktion befreit, wer bei der Aufdeckung mitwirkt (Quelle - Recherche - Schweizer Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2026).

Kooperation im Handel und vertikale Integration

Im Handel gibt es weitere Kooperationsformen: Einkaufsgesellschaften, freiwillige Ketten, Konsum- und Produzentengenossenschaften sowie das Vertragshändlersystem (Quelle - BWL Produkt- und Distributionspolitik Zusammenfassung; siehe Distributionspolitik). Ein Preiskartell ist eine Form der konkurrenzorientierten Preisbestimmung (siehe Preispolitik).

Die vertikale Verbindung heisst aus Sicht der Produktion vertikale Integration. Übernimmt man Betriebe in Richtung Vertrieb, ist das Vorwärtsintegration, in Richtung Beschaffung Rückwärtsintegration (Quelle - BWL Material- und Produktionswirtschaft Zusammenfassung; siehe Make-or-buy in Materialwirtschaft).

Internationalisierung

Vorteile: grösserer Absatzmarkt, besserer Zugang zu Beschaffungs- und Kapitalmärkten, komparative Kostenvorteile, spezifisches Know-how, regionale Wirtschaftsförderung und tiefere Steuern.

Formen, geordnet nach zunehmender Bindung:

  1. Export: Absatz im Inland hergestellter Güter im Ausland
  2. Lizenzvertrag: Nutzung von Patenten, Marken oder Know-how gegen Entgelt
  3. Franchising: ein ganzes Bündel Know-how gegen Entgelt, Vertrieb unter einer Marke. Vor- und Nachteile für beide Seiten in Distributionspolitik
  4. Joint Venture: rechtlich selbständige Unternehmung mit ausländischem Partner
  5. Auslandniederlassung: rechtlich unselbständig, z.B. Verkaufsniederlassung
  6. Tochtergesellschaft: rechtlich selbständige Unternehmung im Ausland

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